AGB

AGB

1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertragliche Beziehung zwischen der Hebamme Heidrun Ullmann und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme Heidrun Ullmann und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.


(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.


(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.


(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens –  24 Stunden vor dem Termin per Mail an die Hebamme – abgesagt werden, stellt die Hebamme ihre entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.


(5) Da die Hebamme in der Geburtshilfe tätig ist, kann es zu kurzfristigen Terminverschiebungen oder Ausfällen kommen. In diesem Fall verpflichtet sich die Hebamme, sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten schnellstmöglich zu melden und zeitnah einen Ersatztermin zu ermöglichen.

Wichtig:
Schauen Sie VOR JEDEM TERMIN/ KURS in Ihr E–Mail Fach.
Die Hebamme teilt Ihnen diese Information ausschließlich per E–Mail mit.

WOCHENBETT-BESUCHE:
Hierfür gibt Ihnen die Hebamme ein Zeitfenster von 2 Stunden ( beispielsweise zw. 10:00 – 12:00 Uhr ).
Die Hausbesuche sind schwierig bezüglich der Pünktlichkeit zu setzen!

(6) Um die Planbarkeit der Arbeit der Hebamme gewährleisten zu können, aber vor allem dem Qualitätsstandard und der vollumfänglichen Betreuung und der Pflichten nachzukommen, sind folgende Termine verpflichtend für die Leistungsempfängerin wahrzunehmen:


(6.1) Schwangerschaft
> die Hebamme plant mind. 4 Kontakte mit der Leistungsempfängerin während der Schwangerschaft, wenn eine HAUSGEBURT geplant ist - unabhängig, ob eine Vorsorge stattfindet.
Sofern keine Vorsorge gänzlich bei der Hebamme oder im Wechsel mit dem Frauenarzt gewünscht ist, dienen diese Termine zur Vorbereitung auf die Geburt und des Wochenbettes.
> Für „Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden“ rechnet die Hebamme 45 Minuten Zeit ein. Bei Terminen mit Schwangerschaftsvorsorge sind es bis zu 30 Minuten.
> Der Geburtsvorbereitungskurs für Hausgeburtspaare ist Grundlage für die geplante Hausgeburt.

(6.2) Wochenbett
> der erste Wochenbettbesuch erfolgt einen Tag nach der Entlassung aus der Klinik oder direkt nach einer Hausgeburt noch am gleichen  nach der Hausgeburt.
> zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt wird die Leistungsempfängerin mindestens einmal proTag besucht. 2 Besuche täglich – bis einschließlich 10. Wochenbett Tag sind von den gesetzlichen KK gestattet.
> in der 2. Wochenbett-Woche erfolgt der Besuch alle 2 Tage oder bei Bedarf öfter.
> in der 3. Wochenbett-Woche erfolgen zwei Besuche - je nach Bedarf öfter.

> zwischen der 4. - 8. Wochenbettwoche bestellt die Hebamme die Familie in die Hebammenpraxis ein.
> der erste Wochenbett-Besuch dauert bis 45 Minuten, später plant die Hebamme 25 Minuten Zeit ein.
> darüber hinaus ist die Hebamme telefonisch und/ oder Telefonie erreichbar.
Kontaktieren Sie die Hebamme weiterhin über E-Mail > post@hebamme-ullmann.de

(6.3) ambulante Geburt ( Erster Besuch am Tag der Geburt )
> bei einer ambulanten Geburt wird eine Rufbereitschaftspauschale erhoben. Der Betrag wird von den meisten Krankenkassen erstattet. Fragen Sie im Vorfeld bei Ihrer KK an. Sie erhalten eine Rechnung über die Rufbereitschaftspauschale.

(6.4) geplante Hausgeburt
> Bei der geplanten Hausgeburt wird für die 5-wöchige Rufbereitschaft eine Rufbereitschafts-Pauschale erhoben.
Sie erhalten die Rechnung für die Rufbereitschaftspauschale ca. 1-2 Wochen VOR dem Beginn der Rufbereitschaft – von der Hebamme, die das AUFKLÄRUNGSGESPRÄCH für die HAUSGEBURT durchführt. 

Bitte erfragen Sie den aktuellen Beitrag für diese Wahlleistung!
Die gesetzlichen KK sind NICHT verpflichtet, sich finanziell daran zu beteiligen! In den meisten Fällen unterstützen die gesetzlichen KK mit einem individuellen Betrag. Bitte erfragen Sie den Zuschuss bei Ihrer KK unter dem Begriff: RUFBEREITSCHAFTSPAUSCHALE FÜR GEPLANTE HAUSGEBURT.Sie erhalten eine Rechnung über diese Wahll

4.  Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
(1) a) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
> mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
> mehr als 20 Besuche zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt
> mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12
   Wochen nach der Geburt
> mehr als 8 Beratungen zwischen 12 Wochen nach Geburt und Beendigung der Stillzeit.
> Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der
   leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird (25 km). Das Wegegeld beträgt ab dem 25. Kilometer
   0,81 € / Kilometer – nachts 1,11 €/ KM
> Massagen, Beckenbodenkurse für Frauen, Schwangerenyoga – Kurse, Babymassage – Kurse, Rufbereitschaft, Lieferung
   und Einweisung in die Nutzung des Geburtspools
b) falls keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann
c) falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen
    Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die
   ich bei einer Kollegin in Anspruch nehme bzw. in Anspruch nahm.
d) die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer
   Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

4. Kurse
1. Kursgebühren
Die Gebühren für die durchgeführten Kursstunden ( vor Ort oder online ) werden bei gesetzlich versicherten Frauen mit der KK abgerechnet. Bei privat Versicherten wird die Rechnung direkt an die Versicherte geschickt. 
Mit dem Anschreiben erhalten Sie den Aufruf, die Kursgebühren als Kaution für die verbindliche Anmeldung in Vorleistung zu erbringen. Nach dem Kurs überweist die Hebamme die gezahlte Kaution in voller Höhe zurück, wenn alle Kursstunden tatsächlich von der Klientin belegt wurden. Fehlstunden werden von der Kaution anteilig abgezogen! Dies verlangt die Krankenkasse!

2. Rücktritt
Nach Buchung kann bis zu 2 Wochen nach Anmeldung vom Kurs zurückgetreten werden. Bitte informieren Sie per E–Mail an Hebamme Heidrun Ullmann. Bis 4 Wochen vor Kursbeginn gegen Bearbeitungsgebühr von 50 % der Kursgebühr, wegen Ausfall eines vollen Kursplatzes! Danach ist die volle Kursgebühr nicht mehr erstattbar.Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich eine Teilnehmerin während eines laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen. Eine ordentliche Kündigung vor Kursende ist nicht möglich.

3. Quittierungspflicht
Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe §134a SGB V zum 1.8.2007 sind Hebammen verpflichtet gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen an die Versicherten der gesetzlichen KK mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der gesetzlichen KK abgerechnet werden können. Es ist daher erforderlich, dass Sie alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln quittieren.

 

5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen
gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese
sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die
Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden
schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor,
die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese
Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab,
sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen
verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser
AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst
dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet
werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

DIE ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN TRETEN am 16.7.2023 MIT DER UNTERSCHRIFT DES BEHANDLUNGSVERTRAGES IN KRAFT.

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so beberührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.